Öffentlichkeitsarbeit

I. Gesetzliche Grundlagen

Siehe: §59(2) SchulG, §66LBG, §25 ADO

  • §59(1) SchulG sowie §25 ADO: Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen.

Die Außenvertretung kommt nur der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter zu. Dies gilt für die inneren wie die äußeren Schulangelegenheiten. Nur im Vertretungsfall übernimmt die stellvertretende Schulleiterin oder der stell­vertretende Schulleiter diese Aufgabe.

Alle anderen Mitglieder der Schulleitung können sich ebenso wie die Lehre­rinnen und Lehrer nur im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters im Namen der Schule an die Schulaufsicht, den Schulträger, andere Behörden oder an die Öffentlichkeit wenden.

Zur Außenvertretung gehört es auch, Auskünfte aus dem Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereich der Schule an die Presse zu er­teilen.

Dabei ist zu bedenken, inwieweit die erbetenen Auskünfte erteilt werden können, ohne die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder die Verschwiegen­heitspflicht zu verletzen.

  • §62(5) Satz 2 SchulG hierzu: Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien haben über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren.

Bei fotografischen oder elektronischen Aufnahmen sind die Persönlich­keitsrechte der betroffenen Personen zu beachten. Bei Minderjährigen be­deutet dies, dass die Zustimmung der Eltern einzuholen ist, soweit diese nicht bei allen Beteiligten vorausgesetzt werden kann. – An der Wilhelm-Kraft-Gesamtschule erfolgt mittlerweile eine Regelabfrage bei der Einschulung.

In Angelegenheiten mit besonderer Tragweite sollte sich die Schulleiterin oder der Schulleiter vor Erteilung von Auskünften mit der Schulaufsicht ab­stimmen oder die anfragenden Journalisten an die Pressestelle der Schulaufsichtsbehörde oder des Schulträgers verweisen. Entsprechendes gilt, wenn Zweifel darüber bestehen, ob das Interesse der Schule oder einzelner Personen der erbetenen Auskunft möglicherweise entgegensteht.

II. Die Praxis an der Wilhelm-Kraft-Gesamtschule

Der oder die vom Schulleiter eingesetzte Pressesprecher bzw. Pressesprecherin der Schule hat eine vermittelnde Funktion zwischen dem Kollegium, der Schule und der Öffentlichkeit. Er oder sie liest von Kolleginnen und Kollegen erstellte Artikel Korrektur, leitet sie ggf. weiter und veröffentlicht nach Rücksprache mit dem Schulleiter für die Öffentlichkeit relevante Artikel auf der Schulhomepage. Zu allen besonderen Anlässen – einmaligen oder wiederkehrenden – benachrichtigt er/sie die örtlichen, regionalen und ausnahmsweise auch die überregionalen Medien, lädt sie ein und bittet sie, die interessierte Öffentlichkeit rechtzeitig umfassend zu informie­ren. 

Dabei ist der/die Pressesprecher/in im hohen Maße auf die Kooperation aller die­se Anlässe (mit-)gestaltenden Kollegen und Kolleginnen angewiesen. Er/Sie ist auch autorisiert, aus seinen/ihren Informationen redaktionelle Texte zu erstellen.

Die Homepage der Wilhelm-Kraft-Gesamtschule des Ennepe-Ruhr-Kreises wird ebenfalls von dem/der Pressesprecher/in gepflegt, sie wird unter Verantwortung des Schulleiters geführt.

Alle am Schulleben Beteiligten, die über das bis hier in Abschnitt II Beschriebe­ne hinaus zu einer Außendarstellung der Schule beitragen möchten, die unser vielfältiges Schulleben angemessen spiegelt, besprechen ihr Vorhaben mit dem Schulleiter oder dem/der Pressesprecher/in, der/die im Zweifelsfalle Rücksprache mit dem Schulleiter hält.

Alle öffentlich relevanten Schulschriften der Wilhelm-Kraft-Gesamtschule werden redaktionell vom Schulleiter und von der Didaktischen Leiterin bearbeitet.