Entschuldigungsverfahren

Folgendes Entschuldigungsverfahren gilt an der Wilhelm-Kraft-Gesamtschule:

  1. Entschuldigungen werden von den Eltern nach einer Krankheit zeitnah (Gesetz: unverzüglich) in der Schule bei KL abgegeben.
  2. Entschuldigungen, die später als eine Woche nach Widergenesung vorgelegt werden, werden nicht mehr akzeptiert.
  3. Klassenleitungen sind nicht verpflichtet, im Nachhinein Schüler Auskunft über konkrete Fehlzeiten zu geben, um Entschuldigungen zu verfertigen.
  4. Sammelentschuldigungen, die sich auf unterschiedliche Fehlzeiten beziehen sind unzulässig.
  5. Bei längeren Erkrankungen erwartet die Schule spätestens am dritten Krankheitstag eine Zwischeninformation. Oberstufenschüler benötigen ab dem dritten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung.
  6. Entschuldigungen sind eine Bringschuld der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler, keine HOLPFLICHT der Schule.
  7. Entschuldigungen müssen von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Entschuldigungen per SMS oder Email sind nur zulässig, wenn sie später schriftlich bestätigt werden. Sie sind als alleinige Entschuldigung nicht eindeutig den Eltern zuzuordnen und daher unzulässig.
  8. Bei Arztbesuchen gilt nur die Entschuldigung der Erziehungsberechtigten. Ein Arzt kann das Kind nicht entschuldigen.
  9. Kinder, die krank nach Hause entlassen werden, benötigen eine Entschuldigung der Eltern für den versäumten Unterricht. Die Entlassung nach Hause bedarf der Information der Eltern (in der Regel über das Entlass-Zettel-System des Sekretariates).
  10. Bei Attestpflicht wird die Arzt-Bescheinigung zusätzlich zur Entschuldigung erwartet. Atteste werden nur akzeptiert, wenn sie spätestens am 5. Werktag nach Wiedergenesung der Schule vorgelegt werden.
  11. Attestpflicht kann von der Abteilungsleitung nach § 43 bei begründeten Zweifeln verfügt werden. Kosten werden von der Schule nicht übernommen. Schul- bzw. amtsärztliche Gutachten werden auf Anforderung der Schulleitung beantragt.
  12. Entschuldigungen müssen mindestens bis zum Abschluss des Schuljahrs-Endzeugnisses bzw. der damit zusammenhängenden Einspruchsfrist aufbewahrt werden.
  13. Volljährigen Schülerinnen und Schülern kann die Berechtigung, Entschuldigungen selber zu verfertigen, durch die Abteilungsleiterin entzogen werden.
  14. Eine Attestpflicht besteht an Klausurterminen von Klausuren der Jahrgangsstufe 11 -13, bei zentralen Abschlussprüfungen und Abiturprüfungen.
  15. Eine Attestpflicht besteht generell bei Fehlzeiten unmittelbar im Anschluss oder zu Beginn von Ferien. Bei nicht mit Attest belegten Fehlzeiten an diesen Tagen sind die Klassenleitungen der Schulleitung gegenüber berichtspflichtig. Diese Fehlzeiten haben in der Regel Bußgeldbescheide der Schulaufsicht zur Folge.
  16. Unentschuldigte Fehlzeiten werden entsprechend auf den Zeugnissen vermerkt, nicht aber auf Abgangszeugnissen.
  17. Unentschuldigte Fehlzeiten beeinflussen den Bewertungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ negativ, weil sie wie nicht erbrachte Leistung gewertet werden können.

Sprockhövel, November 2022

Schulleitung der Wilhelm-Kraft-Gesamtschule