Meldepflichtige Krankheiten
Um die Verbreitung gefährlicher Krankheiten einzudämmen, sind eine Reihe von Krankheiten meldepflichtig. Falls sich Ihr Kind mit einer dieser Krankheiten angesteckt hat, darf es die Schule nicht mehr besuchen. Sie sind verpflichtet, die Infektion der Schule zu melden. Wir geben die Information an das örtliche Gesundheitsamt weiter. Ihr Kind darf erst wieder zur Schule, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist.
Der Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten und Schulen ist Menschen, die an folgenden Krankheiten leiden, bei Verdacht und Erkrankung an folgenden Infektionen gesetzlich verboten:
– Cholera
– Diphtherie
– Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
– virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
– Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
– Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
– Keuchhusten
– Läuse
– ansteckungsfähige Lungentuberkulose
– Masern
– Meningokokken-Infektion
– Mumps
– Paratyphus
– Pest
– Poliomyelitis
– Krätze
– Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes-Infektionen
– Shigellose
– Typhus abdominalis
– Hepatitis A und Hepatitis E
– Windpocken
Die Zustimmung durch das Gesundheitsamt zum Aufenthalt in Gemeinschaftseinrichtungen ist notwendig für Ausscheider folgender Erreger:
– Vibrio cholerae O 1 und O 139 (Erreger der Cholera)
– toxinbildendes Corynebacterium diphtheriae (Erreger der Diphtherie)
– Salmonella Paratyphi (Erreger des Paratyphus)
– Salmonella Typhi (Erreger des Typhus)
– Shigella alle Spezies (Erreger der Shigellenruhr)
– enterohämorrhagische Escherichia coli-Stämme (EHEC).
Bei Meldung an die Schule werden wir auch die vom Gesundheitsamt vorgesehenen Informationen in den entsprechenden Klassen ausgeben.
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des Schulministeriums unter Schulgesundheitsrecht.